Fünf Thesen zur Leihmutterschaft
Vorbemerkung: zwei Fragen, die nichts miteinander zu tun haben
Es hat ungefähr eine Woche gedauert. Jens Spahn und sein Mann Daniel Funke gaben bekannt, dass sie Eltern geworden sind; ihr Sohn Georg wurde in den USA von einer Leihmutter zur Welt gebracht. Am Samstag darauf trat Spahn als Vorsitzender der Unionsfraktion zurück. Dazwischen lag ein Empörungsgewitter, in dem zwei vollkommen verschiedene Fragen so gründlich vermengt wurden, dass am Ende niemand mehr auseinanderhalten konnte, worüber eigentlich gestritten wird.
Die erste Frage lautet: Darf ein Politiker privat in Anspruch nehmen, was er politisch bekämpft hat? Die Antwort ist einfach, und sie lautet nein. Spahn war von 2018 bis 2021 Bundesgesundheitsminister; das Embryonenschutzgesetz, in dem das Verbot steht, fiel in seinen Zuständigkeitsbereich, und er hat daran kein Komma geändert. Seine Partei hat ihre Programmatik erst im Februar dieses Jahres verschärft und hält seither auch die unentgeltliche Leihmutterschaft für unvereinbar mit dem Werteverständnis der CDU. Wer eine Norm für alle will, aber nicht für sich, hat als Fraktionsvorsitzender ein Glaubwürdigkeitsproblem. Der Rücktritt war folgerichtig.
Diese Kritik trifft Spahn. Sie trifft nicht die Leihmutterschaft.
Die zweite Frage lautet: Ist an der Sache selbst etwas verwerflich? Darum geht es im Folgenden, und nur darum. Mich interessiert Spahn nicht besonders. Mich interessiert, dass in dieser Woche sämtliche Argumentationsstandards über Bord gingen, die dieselben Beteiligten in anderen Zusammenhängen für unverzichtbar halten. Der Vorwurf der Heuchelei wurde als Rammbock benutzt, um eine Sachbehauptung mit durchzuschieben, die für sich genommen nicht trägt.
Die Bevölkerung ist übrigens deutlich weniger sicher als das Feuilleton. In einer Insa-Umfrage für die „Bild“ vom 17. bis 20. Juli halten 39 Prozent das Verbot für richtig, 41 Prozent für falsch — und außergewöhnliche 21 Prozent wissen es nicht. Das ist kein Volk, das nach härteren Strafen ruft. Das ist ein Volk, das nachdenkt.
Vorab: die Begriffe
Ich unterscheide im Folgenden zwischen der Geburtsmutter und der genetischen Mutter. Das ist keine Wortklauberei, sondern die Voraussetzung dafür, dass man überhaupt sinnvoll streiten kann.
Zwei Verfahren werden regelmäßig durcheinandergeworfen. Bei der heute üblichen Form stammt die Eizelle nicht von der Frau, die austrägt; sie ist Geburtsmutter, aber nicht genetische Mutter. Bei der älteren, heute seltenen Variante wird ihre eigene Eizelle verwendet; dann ist sie beides. Alles, was folgt, bezieht sich auf den erstgenannten Fall — auch der Fall Spahn ist einer.
Und noch eine Präzisierung, die man sich selbst schuldet: „nicht die biologische Mutter“ wäre falsch. Die Geburtsmutter leistet einen erheblichen biologischen Beitrag, epigenetisch, immunologisch, hormonell. Genetisch ist sie mit dem Kind nicht verwandt. Genau das, und nichts anderes, behaupte ich.
Erste These: Die Geburtsmutter ist nicht die genetische Mutter
Kinder, die über eine Leihmutterschaft zur Welt kommen, sind mit mindestens einem genetischen Elternteil unter den Wunscheltern gezeugt, häufig mit beiden. Im typischen Fall stammt der Samen vom Wunschvater, die Eizelle von der Wunschmutter — einer Frau, die nur deshalb nicht selbst gebären kann, weil ihr Körper es nicht zulässt. Ausgetragen wird das Kind von einer Frau, die genetisch nichts mit ihm zu tun hat.
Das ist deshalb wichtig, weil die gesamte Rhetorik der Gegenseite auf einer Voraussetzung ruht, die schlicht nicht zutrifft: dass hier ein Kind „seiner Mutter weggenommen“ werde. Weggenommen wird nichts. Das Kind kommt bei den Menschen an, von denen es genetisch abstammt und die es gewollt haben.
Dem deutschen Recht ist das allerdings egal. § 1591 BGB sagt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Punkt. Kein Gegenbeweis, keine Anfechtung, kein Ausnahmetatbestand. Der Gesetzgeber hat 1998 eine Zuordnungsregel für eine Welt geschrieben, in der Geburt und Genetik nie auseinanderfielen — und behandelt diese Regel seither, als handle es sich um einen Naturbefund. Die Folge ist bizarr: Die genetische Mutter kann ihr eigenes Kind rechtlich nur über eine Adoption erreichen, weil das deutsche Recht eine Mutterschaftsanfechtung nicht kennt. Eine Frau muss ihr eigenes genetisches Kind adoptieren.
Man kann das für eine sinnvolle Vereinfachung halten. Man sollte es nur nicht mit einer Wahrheit über die Natur verwechseln.
Zweite These: Das Würdeargument scheitert an der Konsistenz
Die zentrale Behauptung der Gegenseite lautet, es sei mit der Menschenwürde des Kindes unvereinbar, auf diese Weise zur Welt gekommen zu sein. Prüfen wir das an den Fällen, die wir bereits akzeptieren.
Die Samenspende. Erlaubt, etabliert, seit 2018 mit einem bundesweiten Register und einem Auskunftsrecht des Kindes ab sechzehn. Hier wird die Trennung von einem genetischen Elternteil von vornherein geplant, vertraglich geregelt und medizinisch durchgeführt. Niemand hält deshalb die so gezeugten Kinder für in ihrer Würde verletzt.
Die vertrauliche Geburt. Seit dem 1. Mai 2014 ein bewusst geschaffenes gesetzliches Verfahren: Pseudonym, versiegelter Herkunftsnachweis, Auskunft für das Kind erst ab sechzehn. Der Gesetzgeber hat das nicht widerwillig hingenommen, er hat es konstruiert. Zweck des Verfahrens ist es, einer Frau zu ermöglichen, ein Kind zur Welt zu bringen und es seinen genetischen Eltern vorzuenthalten. Der Vater kommt darin überhaupt nicht vor. Er wird nicht gefragt, nicht benachrichtigt, nicht beteiligt. Planmäßige, staatlich organisierte Trennung eines Kindes von einem Elternteil — und zwar von dem, dem ohnehin niemand zuhört.
Wer das eine für würdegemäß und das andere für würdewidrig hält, muss den Unterschied benennen.
Der übliche Versuch geht so: Bei Adoption und vertraulicher Geburt werde eine bestehende Notlage nachträglich bewältigt, bei der Leihmutterschaft werde der Bruch vorab vertraglich verabredet. Das sei die Instrumentalisierung, Stichwort Kants Objektformel. Und tatsächlich besteht das deutsche Recht darauf, dass die Entscheidung nicht im Voraus bindend getroffen werden kann: Die Einwilligung in eine Adoption ist nach § 1747 Abs. 2 BGB erst acht Wochen nach der Geburt wirksam, vorher überhaupt nicht; bei der vertraulichen Geburt kann die Mutter jederzeit zurücktreten.
Das Argument klingt gut. Es hält nur einer einzigen Nachfrage nicht stand.
Wenn die Vorabbindung das Problem wäre, dann wäre eine altruistische Leihmutterschaft mit jederzeitigem Rücktrittsrecht der Geburtsmutter unbedenklich. Ist sie aber nicht. Sie ist in Deutschland ebenso verboten, die CDU hält sie seit Februar für unvereinbar mit ihrem Werteverständnis, und selbst die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung wollte sie 2024 allenfalls in engsten Ausnahmen zulassen. Nicht die Bindung ist also das Problem. Das Bindungsargument wird nachgereicht, um ein Ergebnis zu stützen, das ohnehin feststand.
Zwei Ergänzungen, die man sich nicht entgehen lassen sollte.
Erstens Kant. Die Objektformel verbietet, einen Menschen bloß als Mittel zu gebrauchen — nicht, ihn auch als Mittel zu gebrauchen. Sonst wäre jeder Arbeitsvertrag menschenunwürdig. Wer sie gegen die Leihmutterschaft in Stellung bringt, unterschlägt regelmäßig das entscheidende Wort.
Zweitens, und das ist der eigentliche Genickbruch: Wer sagt, diese Art der Entstehung verletze die Würde des Kindes, argumentiert gegen die Existenz eines Menschen, den es ohne dieses Verfahren gar nicht gäbe. Derek Parfit hat das Nichtidentitätsproblem genannt. Man kann jemandem durch seine eigene Zeugung schwerlich Unrecht tun, denn die Alternative, die man ihm angeblich schuldet, ist sein Nichtsein. Ein Kind, das sagt „es wäre besser gewesen, ich wäre anders entstanden“, sagt in Wahrheit „es wäre besser gewesen, es gäbe mich nicht“. Das mag ein Kind einmal empfinden. Ein Verbotsgrund ist es nicht.
Und dann ist da noch der Punkt, an dem die gesamte Würde-Rhetorik in sich zusammenfällt: Die Samenspende ist in Deutschland erlaubt, die Eizellspende nach dem Embryonenschutzgesetz verboten. Derselbe Vorgang, dasselbe Verfahren, dieselbe Trennung von einem genetischen Elternteil — nur eben einmal männlich und einmal weiblich. Wer mir erklären kann, welches Prinzip diesen Unterschied trägt, ohne den weiblichen Körper zum Sonderrechtsgebiet zu erklären, bekommt von mir eine Flasche Wein.
Dritte These: Der Selbstwiderspruch der Männerrechtler
Nun zum unbequemen Teil, und der geht gegen die eigene Seite.
Es ist bemerkenswert, wenn ausgerechnet Männerrechtler sich über Leihmutterschaft echauffieren. Denn ihr Hauptargument im Sorgerechtsstreit lautet seit Jahrzehnten: Beide Eltern sind gleich wichtig. Bindung entsteht durch Beziehung, nicht durch Gebären. Der Kontinuitätsgrundsatz und die „primäre Bezugsperson“ sind Konstruktionen, mit denen Väter systematisch aus dem Leben ihrer Kinder herausdefiniert werden.
Wer nun behauptet, die Trennung von der Geburtsmutter verletze die Würde des Kindes, behauptet damit: Die Schwangerschaft stiftet eine Bindung, deren Lösung dem Kind schadet. Das ist Wort für Wort das Argument, gegen das derselbe Mann im Familiengericht anrennt.
Man kann die Bindung, die in der Schwangerschaft entsteht, nicht vor dem Familiengericht für nachrangig und bei der Leihmutterschaft für unantastbar erklären. Wer sie für so stark hält, dass ihre Lösung ein Verbot rechtfertigt, kann anschließend nicht gegen den Willen der Mutter ein paritätisches Betreuungsmodell fordern. Er hat dann nämlich selbst gerade begründet, warum die Mutter eine Vorrangstellung hat, die aus dem Körper kommt und nicht aus der Beziehung.
Eine Abgrenzung, damit niemand aneinander vorbeiredet: Viele Gegner aus dem Männerrechtsspektrum argumentieren gar nicht über die Kindesbindung, sondern über die Ausbeutung der austragenden Frau — Kommerzialisierung, ökonomischer Zwang, Klassenverhältnis. Das ist ein anderes Argument, und von dieser These wird es in der Tat nicht getroffen. Dem Konsistenzprinzip entkommt es deshalb aber nicht. Es fällt nur eine Etage tiefer, und dort hole ich es in der fünften These ab.
Wer dagegen mit der Würde des Kindes argumentiert, hat sein eigenes Sorgerechtsargument zerschossen. Und zwar öffentlich.
Damit das nicht nach Lagerpolemik klingt, gleich der Spiegelfall, denn er ist exakt symmetrisch.
Auf der anderen Seite steht dieselbe Figur mit umgekehrtem Vorzeichen. „Mein Bauch gehört mir“ gilt bei § 218 als Ausdruck vollständiger Körperautonomie, die keiner weiteren Begründung bedarf und keine Abwägung duldet. Bei der Leihmutterschaft gilt derselbe Bauch plötzlich als der Selbstbestimmung entzogen. Die Frau, die sich entscheidet, wird zur Getäuschten erklärt, deren erklärter Wille nicht zählt, weil sie ihn ja nur unter Bedingungen gebildet hat. Man kann das vertreten. Man kann es nur nicht gleichzeitig mit dem Gegenteil vertreten.
Die Verfassungsrechtlerin Frauke Brosius-Gersdorf hat genau diesen Punkt in dieser Woche formuliert: Ein Verbot sei paternalistisch und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar, wenn Frauen sich freiwillig entscheiden; man dürfe sie nicht gegen ihren erklärten Willen vor sich selbst schützen. Es gehört zu den Pointen dieser Debatte, dass dieser Satz ausgerechnet von der Juristin kommt, die die Union vor einem Jahr aus dem Bundesverfassungsgericht ferngehalten hat.
Vierte These: Die Doppelmoral gegenüber der natürlichen Zeugung
Es gibt keinen Grund, warum Kinder aus Leihmutterschaft schlechter dastehen sollten als Kinder, die auf dem üblichen Weg in die vielfältigen Katastrophenmöglichkeiten des Lebens hineingeboren werden.
Wir akzeptieren ohne jede gesetzliche Regelung: Kinder, die aus einer Nacht ohne Namen entstehen. Kinder von Frauen, die aus eigenem Familienwunsch schwanger werden und den Vater weder kennen noch kennen wollen. Kinder von Suchtkranken. Kinder, die alle paar Jahre nachbestellt werden, weil § 10 SGB II die Erwerbsobliegenheit entfallen lässt, solange ein Kind unter drei Jahre alt ist. Kinder, die in Verhältnisse hineingeboren werden, in denen absehbar weder Fürsorge noch Stabilität zur Verfügung stehen.
Für all das verlangt niemand ein Gesetz. Niemand fordert eine Eignungsprüfung vor der Zeugung, ein Führungszeugnis, einen Einkommensnachweis, eine psychologische Begutachtung. Wir überlassen die folgenreichste Entscheidung, die ein Mensch treffen kann, vollständig dem Zufall und dem Zustand der Beteiligten — und halten das für einen Ausdruck der Freiheit. Zu Recht übrigens. Ich möchte in keinem Land leben, in dem das anders ist.
Und dann treten dieselben Leute vor die Kamera und erklären, ein Kind, das über Jahre geplant, medizinisch begleitet, juristisch abgesichert und von Menschen erwartet wurde, die dafür erhebliche Mühen, Kosten und Risiken auf sich genommen haben, sei in seiner Würde verletzt. Leihmutterkinder sind, so muss man das nennen, absolute Wunschkinder. Sie entstehen nicht trotz, sondern wegen einer Entscheidung, die über Jahre geprüft wurde.
Die Empirie gibt der Gegenseite ebenfalls nichts. Susan Golombok hat am Centre for Family Research in Cambridge Familien aus Leihmutterschaft, Eizell- und Samenspende über zwanzig Jahre und sieben Erhebungswellen begleitet. In der letzten Phase, veröffentlicht 2023, wurden 22 Leihmutterschafts-, 17 Eizellspende- und 26 Samenspendefamilien mit 52 Vergleichsfamilien verglichen, als die Kinder zwanzig waren. Ergebnis: keine Unterschiede im psychischen Wohlbefinden, keine Unterschiede in der Qualität der Beziehungen zwischen Müttern und erwachsenen Kindern.
Der Fairness halber der eine Befund, der nicht ins Bild passt: Im Alter von sieben Jahren zeigten die Leihmutterkinder etwas höhere Anpassungsschwierigkeiten als natürlich gezeugte Kinder — innerhalb des Normbereichs, und mit zehn Jahren war der Unterschied verschwunden. Wer daraus einen Schaden konstruieren will, muss erklären, warum ein vorübergehender Effekt im Grundschulalter ein Verbot rechtfertigt, während Scheidung, Armut und Umzug, deren Effekte größer und dauerhafter sind, keines rechtfertigen.
Robust ist dagegen ein anderer Befund: Frühe Aufklärung hilft, am besten vor dem siebten Lebensjahr. Und hier wird es hübsch. Aufgeklärt hatten bis zum zwanzigsten Lebensjahr des Kindes 100 Prozent der Leihmutterschaftsfamilien, 88 Prozent der Eizellspendefamilien — und 42 Prozent der Samenspendefamilien. Ausgerechnet dort, wo das Verfahren in Deutschland erlaubt ist, wird am häufigsten geschwiegen.
Was hier verhandelt wird, ist im Kern konservative Abwehr gegen technisch ermöglichte, verantwortungsvolle Familienplanung. Das Muster ist bekannt. Die Bluttransfusion galt einmal als widernatürlich. Die In-vitro-Fertilisation hieß 1978 „Retortenbaby“ und wurde als Menschenzüchtung beschrieben; heute ist sie Routine, und niemand hält die so entstandenen Menschen für würdelos.
Und weil der Vergleich mit den Zeugen Jehovas naheliegt, muss man ihn genau ziehen: Wer die Leihmutterschaft verbietet, tut nicht das, was Zeugen Jehovas tun, wenn sie für sich selbst eine Transfusion ablehnen. Das wäre ihr gutes Recht. Er tut das, was Zeugen Jehovas tun, wenn sie die Transfusion für ihr Kind verweigern und vom Familiengericht überstimmt werden müssen: Er entscheidet nach einer Überzeugung, die die Betroffenen nicht teilen, über deren Körper und deren Lebensglück.
Fünfte These: Das Ausbeutungsargument trägt kein Verbot — es trägt Regulierung
Bleibt das letzte Argument: die Lage der Geburtsmutter. Sie werde kommerzialisiert, sie entscheide nicht wirklich frei, sondern aus ökonomischem Zwang, das Ganze sei ein Klassenverhältnis.
Das ist eine bemerkenswerte Beschreibung, denn sie trifft auf jedes Lohnarbeitsverhältnis zu, das je geschlossen wurde.
Niemand sitzt an der Supermarktkasse, weil es ihn erfüllt. Niemand reinigt öffentliche Toiletten aus Neigung. Niemand hängt sich an ein Müllfahrzeug, taucht in Klärbecken der Wasseraufbereitung oder räumt Kampfmittel, weil ihn das innerlich befriedigt. Alle diese Menschen tun es, weil sie dafür bezahlt werden, und sie tun es, weil sie das Geld brauchen. Ökonomischer Zwang ist nicht die Perversion der Lohnarbeit, er ist ihre Geschäftsgrundlage. Wo die Berufsausbildung fehlt, kommen Ausbeutung, Kommerzialisierung und Klassenverhältnis regelmäßig gleich mit dazu.
Wer aus dem ökonomischen Motiv folgert, die Entscheidung sei nicht wirklich frei, muss diesen Schluss überall ziehen. Er muss dann erklären, warum er den Kampfmittelräumer für mündig hält, der sein Leben riskiert, und die Geburtsmutter nicht, die neun Monate ihres Körpers zur Verfügung stellt. Der einzige Unterschied, der zwischen diesen Fällen am Ende übrigbleibt, ist, dass es sich im zweiten Fall um einen weiblichen Körper handelt, der seine Gesundheit gefährdet. Das ist kein Prinzip. Das ist ein Reflex.
Brosius-Gersdorf hat es ausbuchstabiert: Es gibt ein Recht auf Hochrisikosport, auf Rauchen und Trinken, auf selbstbestimmtes Sterben. Der Staat muss aufklären, gründlich und über alle medizinischen wie psychosozialen Risiken. Entscheidet die Frau sich danach trotzdem dafür, darf der Gesetzgeber es ihr nicht verbieten. Ausgerechnet beim Austragen einer Schwangerschaft soll die erwachsene Frau nicht wissen, was sie tut.
Der ernsthafteste Einwand dagegen lautet: Über den eigenen Körper darf man eben nicht alles vertraglich verfügen. Deshalb ist der Organhandel nach § 17 Transplantationsgesetz verboten, und zwar auch mit Einwilligung. Der Einwand ist ernstzunehmen, er trägt nur die Analogie nicht. Bei der Organentnahme verliert ein Mensch dauerhaft ein Körperteil. Eine Schwangerschaft endet. Und dort, wo es um regenerierbare Beiträge geht, erlauben wir die Vergütung längst: Blutplasma gegen Aufwandsentschädigung, Samenspende gegen Aufwandsentschädigung. Nur die weibliche Keimzelle und der weibliche Bauch stehen unter Sonderrecht.
Damit ist das Ausbeutungsargument nicht erledigt, sondern an die richtige Stelle gerückt. Denn dass eine Entscheidung frei getroffen wird, heißt nicht, dass die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, in Ordnung sind. Wir verbieten das Tauchen im Klärbecken nicht, wir regeln es. Arbeitsschutz statt Berufsverbot. Genau das gehört auch hierher — und genau das leistet ein Verbot nicht.
In amerikanischen Verträgen finden sich Reduktionsklauseln. Weil Mehrlingsschwangerschaften nach IVF deutlich häufiger sind als natürlich, soll die Geburtsmutter sich im Voraus verpflichten, im Fall von Drillingen einem selektiven Abbruch zuzustimmen. Das ist so übergriffig, wie es klingt.
Nur juristisch präzise muss man bleiben: Vollstreckbar sind solche Klauseln nicht. Kein Gericht der Welt zwingt eine Frau zu einem Eingriff an ihrem Körper; das scheitert am Recht auf körperliche Unversehrtheit, und zwar in jeder Rechtsordnung, über die wir hier reden. Was tatsächlich wirkt, ist Geld: Vertragsstrafen, Wegfall der Vergütung, Rückforderung von Kosten. Die Frau wird nicht gezwungen. Sie wird ökonomisch erpressbar gemacht. Das ist schlimm genug, und man sollte es genau so sagen, weil die schärfere Formulierung dem Gegner sonst den billigen Einwand liefert.
Wer sein Kind im Katalog bestellt, bestellt eben keine Ware mit Umtauschrecht. Eine Schwangerschaft trägt biologische Risiken, und sie trägt sie auch dann, wenn ein Vertrag darüber existiert. Genau hier kann und muss der Gesetzgeber Leitplanken setzen:
- Reduktions- und Verhaltensklauseln sind unwirksam, ausnahmslos.
- Die Geburtsmutter hat Anspruch auf eigene anwaltliche Vertretung, bezahlt von den Wunscheltern.
- Der Vergütungsanspruch ist unabdingbar und vom Ausgang der Schwangerschaft unabhängig.
- Und der eigentliche Hebel: Wer ein Kind in Auftrag gibt, ist ihm gegenüber unterhaltspflichtig. Unabhängig davon, ob er es am Ende nimmt.
Dieser letzte Punkt ist der wichtigste, und er löst genau das Szenario auf, mit dem gegen die Leihmutterschaft argumentiert wird. Was nicht passieren darf, ist, dass eine Frau plötzlich ohne Geld und mit drei Kindern dasteht, weil die Auftraggeber nur eines wollten. Die Lösung dafür ist nicht das Verbot. Die Lösung ist, die Wunscheltern zu behandeln wie alle anderen Eltern auch: Sie haften für alle Kinder, die aus dem von ihnen veranlassten Verfahren hervorgehen. Wer die rechtliche Elternschaft will, bekommt die rechtliche Elternhaftung dazu. Bei den in Rede stehenden Einkommensverhältnissen wäre das nicht nur zumutbar, sondern für die Geburtsmutter unter Umständen ausgesprochen lukrativ. Unterhalt bemisst sich in Deutschland nach dem Einkommen des Pflichtigen, und wer sich eine Leihmutterschaft in Kalifornien leisten kann, steht in der Düsseldorfer Tabelle nicht in der untersten Einkommensgruppe — jenseits ihrer obersten Stufe wird der Bedarf ohnehin individuell bemessen, und genau dort landen diese Fälle. Wenn ein Fraktionsvorsitzender oder ein Hollywoodschauspieler plötzlich nach ganz normalen Regeln unterhaltspflichtig wird, für alle drei Kinder, und nach § 1615l BGB gegenüber der betreuenden Mutter gleich mit, dann ist die Drohung, das Kind nicht abzunehmen, keine Drohung mehr. Sie ist ein Angebot.
Und seine Wunschfamilie hat der Auftraggeber am Ende trotzdem nicht. Das ist der eigentliche Witz an dieser Konstruktion: Der Ausstieg würde ihn teuer zu stehen kommen und ihm nichts einbringen. So sehen funktionierende Anreize aus. Ein Verbot leistet das nicht, ein Unterhaltstitel schon.
Der tragende Gedanke dabei ist: Wer willentlich ein Kind in die Welt setzt, steht dafür ein. Und bei der Leihmutterschaft ist diese Voraussetzung in der stärkstmöglichen Form erfüllt, die überhaupt denkbar ist. Hier gibt es keine Überraschung, keinen Streit über Absichten, keine Frage der Verhütung, kein Versehen. Hier gibt es einen Vertrag, der über Monate ausgehandelt und anwaltlich begleitet wurde. Wer einen Vertrag über ein Kind schließt, kann von ihm nicht zurücktreten, weil ihm das Ergebnis nicht gefällt.
Das gilt auch und gerade für das Ergebnis selbst. Die Leihmutterschaft kann die normalen Risiken einer Schwangerschaft nicht auf die Geburtsmutter abwälzen. Mehrlinge sind ein solches Risiko, nach IVF sogar ein erhöhtes. Wer bestellt, bestellt die Schwangerschaft mit allem, was in ihr geschehen kann. Die Natur ist kein Wünsch-dir-was, auch wenn man technisch nachhilft.
Und jetzt der Punkt, an dem das deutsche Verbot moralisch endgültig verliert.
Das Verbot des Embryonenschutzgesetzes richtet sich gegen Ärzte, nicht gegen die Wunscheltern und nicht gegen die Leihmutter. Strafbar ist außerdem die Vermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz. Auf Behandlungen im Ausland ist deutsches Strafrecht ohnehin nicht anwendbar. Wer im Ausland eine Leihmutterschaft in Anspruch nimmt, begeht schlicht keine Straftat. Und der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 entschieden, dass die Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung über die Elternstellung nicht gegen den ordre public verstößt, jedenfalls dann nicht, wenn ein Wunschelternteil — im Unterschied zur Leihmutter — genetisch mit dem Kind verwandt ist.
Das deutsche Verbot verhindert also gar nichts. Es verlagert. Es schiebt den Vorgang dorthin, wo der deutsche Gesetzgeber keine einzige Frau mehr schützen kann, und wäscht sich anschließend die Hände. Es produziert exakt die Missstände, die es zu verhindern vorgibt, und nennt das Haltung.
Wer die Ausbeutung von Geburtsmüttern wirklich beenden will, muss sie regulieren. Nicht exportieren.
Schluss
Zurück zum Anfang. Was Jens Spahn vorzuwerfen ist, ist die Inkonsistenz zwischen dem, was er politisch vertreten, und dem, was er privat in Anspruch genommen hat. Der Vorwurf ist berechtigt. Er ist nur nicht sein Alleinstellungsmerkmal. Er ist die Signatur der gesamten Debatte.
Wer die Bindung durch Schwangerschaft für so stark hält, dass ihre Lösung die Menschenwürde verletzt, muss sie im Sorgerechtsverfahren genauso stark finden.
Wer den Bauch der Frau bei § 218 für unantastbar erklärt, kann ihn bei der Leihmutterschaft nicht unter staatliche Verwaltung stellen.
Wer die planmäßige Trennung von einem genetischen Elternteil für würdewidrig hält, muss die Samenspende verbieten und die vertrauliche Geburt abschaffen.
Wer den ökonomischen Zwang für einwilligungsvernichtend hält, muss die Lohnarbeit abschaffen — und zwar zuerst dort, wo sie tatsächlich tödlich endet.
Wer die Zeugung ansonsten vollständig der Freiheit der Beteiligten überlässt, kann nicht ausgerechnet dort eine Eignungsprüfung verlangen, wo geplant, geprüft, begleitet und gewollt wird.
Und wer nichts davon tut, hat kein Prinzip. Er hat ein Gefühl.
Ein Gefühl darf man haben. Man sollte es nur nicht mit dem Grundgesetz verwechseln.

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